Auf dieser Seite des Blogs findest Du Fragestellungen und Anworten, die für werdene Handwerksmeister, Bautechniker, Bauingenieure und Archtiketen in dem Studienbereich Baugenehmigung relavant für Klausuren und Prüfungen sein können.
- Bis zu welcher Gebäudelänge von Reihenhäusern gilt die Bauweise noch als offene ?
- BauNVO § 22 (2):
- In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen.
- Welche Bauteile dürfen über die Baulinie hinausragen ?
- BauNVO § 23 (2,3) :
- (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
- Welche Bauteile dürfen über die Baugrenze hinausragen ?
- BauNVO § 23 (3):
- Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
- Das Baugrundstück hat eine Fläche von 561 m². Die GRZ beträgt 0,2. welche Fläche des Grundstücks darf bebaut werden ?
- 561 m² x GRZ 0,2 = 112,2 m²
- Die bebaubare Fläche beträgt 112,2 m²
- Das Baugrundstück hat eine Fläche von 468 m². Die GFZ ist mit 0,6 festgesetzt. Die Außenmaße des zweigeschossigen Gebäudes sollen 11,99 m x 12,115 m betragen. Ist zulässig ?
- 468 m² x GFZ 0,6 = 280,8 m²
- 280,8m² : 2 = 140,4 m²
- Gebäudegrundfläche = 145,26 m² < 140,4 m² nicht zulässig !
- Was können Sondergebiete nach BauNVO sein ?
- BauNVO § 10 (1):
- Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete.
- BauNVO § 11 (2):
- (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Hochschulgebiete,
Klinikgebiete, Hafengebiete, Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen.
- Werden heute im städtischen Umfeld Kleinsiedlungsgebiete in Beb.-Plänen ausgewiesen ?
- BauNVO § 2 (1):
- Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
- Wohl nicht. zu selten.
- Darf in einem Reinen Wohngebiet ein Wohngebäude mit Arztpraxis gebaut werden ?
- BauNVO § 3 (2,3):
- (2) Zulässig sind Wohngebäude.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen
Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets
dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
- Ist in einem Reinen Wohngebiet ein Videoladen zulässig ?
- Nein , da es nächtliche Unruhen geben könnte.
- Kann in einem Allgemeinen Wohngebiet ein Wohngebäude mit Werkstattbau für einen Sanitärinstallationsbetrieb gebaut werden ?
- BauNVO § 4 (2) :
- (2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke. - Ja.
- Darf in einem Allgemeinen Wohngebiet ein Campingplatz angelegt werden ?
- BauNVO § 10 (1):
- Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete.
- Nein.
- Darf in einem Dorfgebiet eine Gärtnerei mit Verkaufsraum gebaut werden ?
- BauNVO § 5 (2):
- Zulässig sind Gartenbaubetriebe.
- Ist der Bau eines kleinen Einkaufszentrums mit Läden, Gaststätte und Büroräume zulässig ?
- Nein, im Dorfgebiet nicht.
- Was darf in einem Kerngebiet errichtet werden ?
- BauNVO § 7 (1,2):
- Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind
1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des
Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke,
5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
- Dürfen in einem Gewerbegebiet mehrgeschossige Wohnanlagen mit bis zu 48 WE gebaut werden. ?
- BauNVO § 8 (3):
- (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und
ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3. Vergnügungsstätten. - Nein !
- Darf in einem Industriegebiet ein großes Logistikzentrum (Speditionsgewerbe) gebaut bzw. betrieben werden ?
- BauNVO § 9 (1,2):
- (1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
- (2) Zulässig sind
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche
Betriebe,
- Für welche Frist ist eine Baugenehmigung gültig ?
- HBauO § 71(2):
Genehmigungen
erlöschen, wenn sie nicht innerhalb dreier Jahre in Anspruch
genommen worden sind oder die Ausführung des Vorhabens mehr als ein
Jahr unterbrochen worden ist.
Dies
gilt nicht, soweit in diesem Gesetz andere Fristen bestimmt sind.
Die
Fristen können auf Antrag bis zu jeweils einem Jahr verlängert
werden.
- Welche Anforderungen werden an die Bauvorlagen gestellt ?
- HBauO § 1 (2):
2
Die Bauvorlagen müssen
lichtbeständig und radierfest auf dauerhaftem Papier hergestellt,
für Mikroverfilmung (schwarz-weiße) geeignet und im Format DIN A 4
oder auf diese Größe gefaltet eingereicht werden.
- Wo sind die Bauvorlagen einzureichen ?
- BauVorlVO § 1 (1)
(1)
Die
im bauaufsichtlichen Verfahren zu stellenden Anträge und die dazu
erforderlichen Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung bei der
Bauaufsichtsbehörde
einzureichen.
Die
Bauaufsichtsbehörde kann wegen der Beteiligung anderer Dienststellen
weitere Ausfertigungen verlangen.
- Was sind Gebäude geringer Höhe ?
- HBauO §2 (3):
Gebäude
geringer Höhe sind Gebäude bei denen der Fußboden des obersten
Geschosses nicht höher als 7 m liegt.
- a) Wodurch unterscheiden sich Gebäude Geringer Höhe von Gebäuden mittlerer Höhe?
- HBauO §2 (3):
Bei
Gebäude mittlerer Höhe ist der Fußboden des obersten Geschosses
höher als 7 m hoch.
b)
Wodurch unterscheiden sich Gebäude mittlerer Höhe von Hochhäuser ?
- HBauO §2 (3):
Bei
Hochhäuser liegt der Fußboden des obersten Geschosses höher als
22m.
- Wie werden Vollgeschosse nach der HBauO bestimmt ?
- HBauO §2 (4) 1,2 :
1.
Geschosse, die vollständig über der festgelegten Geländeoberfläche
liegen und eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben; oberste
Geschosse von Gebäuden mit Staffelgeschossen und Geschosse in
Dachräumen, sind jedoch nur dann Vollgeschosse, wenn sie über mehr
als zwei Dritteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses
eine lichte Höhe von mindestens 2,3m haben,
- 2. Geschosse, deren Fußboden unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt und deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,4 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt.
- Worin besteht in den Kriterien für Vollgeschossen der Unterschied zwischen Vollgeschossen in oberen Geschossen und solchen im Kellerbereich ?
- HBauO §2 (5):
Kellergeschosse
sind Geschosse, deren Fußboden unter der festgelegten
Geländeoberfläche liegt.
- Welche Kellergeschosse gelten nicht als Vollgeschosse ?
- HBauO §2 (5) :
Kellervollgeschosse
sind, deren Deckenoberkante im Mittel höchstens 1,4 m über die
festgelegte Geländeoberfläche hinausragt.
- Was sind untergeordnete Gebäude ?
- HBauo §2 (3) 4:
Untergeordnete
Gebäude sind Gebäude geringer Höhe, die nur ein Geschoß haben,
ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, und deren Höhe
einschließlich Dachkonstruktion nicht mehr als 7 m beträgt und die
nur Nebenzwecken dienen.
- a) Wer ohne die erforderliche Baugenehmigung bauliche Anlagen errichtet , begeht
- ein Vergehen
- eine Ordnungswidrigkeit
- ein Verbrechen.
- HBauO § 80 (3): eine Ordnungswidrigkeit.
b)
Die Tat wird mit ................................. geahndet.
- HBauO § 80 (3): .... bis zu 50.000 € Geldbuße.
- Was gilt als bauliche Anlage ?
- HBauO § 2 (1) :
Bauliche
Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen.
- Für welche Gebäude kann das HmbWoBauErlG angewendet werden?
- HmbWoBauErlG § 1(1):
Für
das Errichten und Ändern von Gebäuden
geringer und mittlerer Höhe,
die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
für
überwiegend Wohnzwecken dienende Gebäude mit Räumen für die
Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender,
die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sowie für Wohngebäude
geringer Höhe, die Läden mit insgesamt nicht mehr als 400 m²
Geschossfläche enthalten.
- a) Worin besteht die Erleichterung durch das HmbWoBauErlG ?
- HmbWoBauErlG §5:
(2)
Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer
Frist von 2 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu
entscheiden.
(4)
Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wurde.
Nach
Ablauf der Frist wird auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn der
Eintritt der Genehmigungsfiktion bestätigt.
b)
Was wird nach dem HmbWoBauErlG geprüft ?
- HmbWoBauErlG §2:
1.
die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück
2.
die Einhaltung der Anforderungen nach § 22 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
3.
die Einhaltung der festgesetzten oder natürlichen Geländeoberfläche
4.
den Nachweis der Rettungswege auf dem Grundstück
5.
die Einhaltung der Abstandsflächen
6.
die Erfüllung der Stellplatzpflicht
7.
die Übereinstimmung mit den Gestaltungsanforderungen
c)
Was muss der Bauvorlageberechtigte nach HmbWoBauErlG ausdrücklich
erklären?
- HmbWoBauErlG §3(2):
Eine
Erklärung der bauvorlageberechtigten Person, dass
a)
die nicht nach § 2 Absatz 1 zu prüfenden öffentlichen Vorschriften
eingehalten werden, insbesondere die einschlägigen Vorschriften
-
der Hamburgischen Bauordnung
-
des Denkmalschutzgesetzes
-
der Baumschutzverordnung
-
des Bundesfernstraßengesetzes
-
des Luftverkehrsgesetzes
-
der Arbeitsstättenverordnung
b)
die für das Vorhaben erforderlichen Bauvorlagen vollständig
erstellt sind;
c)
für das Vorhaben keine Ausnahmen oder Befreiungen von
bauordnungs-rechtlichen Vorschriften (§§ 66 und 67 HBauO)
erforderlich sind, soweit sie nicht nach § 4 beantragt sind.
- Worin liegt ein gewisses Risiko für Planverfasser nach HmbWoBauErlG gegenüber dem normalen Verfahren nach HBauO ?
- HmbWoBauErlG 8 (2):
Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als bauvorlageberechtigte
Person eine unrichtige Erklärung abgibt.
- Worin besteht der Unterschied zwischen
a)
einer Ausnahme
und
b)
einer Befreiung ?
- Was muss der Planverfasser bzw. der Bauherr bei einer Abweichung vom Bebauungsplan beantragen ?
- Eine Ausnahme
- a) In welchen Fällen werden die bautechnischen Nachweise (Standsicherheitsnachweis usw.) regulär geprüft ?
- HBauO § 63 (3):
(3)
Bautechnische Nachweise für die Standsicherheit, den Brandschutz,
den Wärmeschutz und den Schallschutz werden bei freistehenden
Wohngebäuden mit einem Vollgeschoß und mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, bei untergeordneten Gebäuden, bei oberirdischen
Kleingaragen und bei anderen zur Wohnnutzung gehörenden Nebenanlagen
nur auf Antrag geprüft.
- Also erst ab zwei Vollgeschosse.
b)
In welchen Fällen werden die bautechnischen Nachweisen nur auf
Antrag geprüft ?
- HBauO § 63 (3):
wenn
die bautechnischen Nachweise von einem Bauvorlageberechtigten
unterschrieben sind.
c)
Können sie auch bei Bauantragsverfahren nach HmbWoBauErlG auf Antrag
geprüft werden ?
- Nein.
- a) Welche Abnahmen durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgen in der Regel?
- Rohbauabnahme & Schlussabnahme
b)
Welche Bescheinigungen müssen dazu vorliegen ?
- HBauO § 77 (5) :
eine
Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters.
- Unter welchen Voraussetzungen können die Abnahmen und deren Bescheinigungen nur beantragt werden ?
- HBauO § 78 (1) :
Bei
baulichen Anlagen, für die eine Prüfung der bautechnischen
Nachweise nicht beantragt worden ist, kann ein Antrag auf
Besichtigung des Rohbaues nicht gestellt werden.
- Also erst wenn geprüft worden ist.
- Was hat mit der erteilten Baugenehmigung zu geschehen ?
- HBauO § 70 (5):
Genehmigungen
und Vorlagen müssen an der Baustelle vom Beginn der Ausführung an
bereitgehalten werden.
- Wann darf frühestens mit den Bauarbeiten begonnen werden ?
- HBauO § 70 (4):
Vor
Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und
ihre Höhenlage festgelegt und gekennzeichnet sein.
- Was ist bereits bis zu zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten ?
- HBauO § 70 (2):
Die
Bauherrin oder der Bauherr hat die Eigentümerinnen und Eigentümer
angrenzender Grundstücke über genehmigungsbedürftige Bau- oder
Abbruchvorhaben spätestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn zu
unterrichten.
- Was ist bei endgültiger Fertigstellung des Bauvorhabens zu tun ?
- HBauO § 77 (6):
- Die endgültige Fertigstellung der baulichen Anlage umfasst auch die Fertigstellung der Wasserversorgungsanlagen und der Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser. Werden Schornsteine errichtet oder geändert, hat die Bauherrin oder der Bauherr bis zur endgültigen Fertigstellung über die sichere Benutzbarkeit der Schornsteine und ihrer Anschlüsse eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
- Wird ein Antrag für die Prüfung bautechnischer Nachweise nach § 63 Absatz 3 nicht gestellt, sind bis zur endgültigen Fertigstellung der baulichen Anlage der Bauaufsichtsbehörde
1. eine Bescheinigung einer auf dem Gebiet des Wärmeschutzes sachkundigen Person und
2. auf ihr Verlangen eine Bescheinigung einer auf dem Gebiet des Schallschutzes sachkundigen Person vorzulegen, in denen bestätigt wird, dass in den Entwürfen und bei der Ausführung des Bauvorhabens der nach den gesetzlichen Vorschriften notwendige bauliche Wärmeschutz oder Schallschutz eingehalten worden ist.
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