BAUGENEHMIGUNG

Auf dieser Seite des Blogs findest Du Fragestellungen und Anworten, die für werdene Handwerksmeister, Bautechniker, Bauingenieure und Archtiketen in dem Studienbereich Baugenehmigung relavant für Klausuren und Prüfungen sein können.

 

  1. Bis zu welcher Gebäudelänge von Reihenhäusern gilt die Bauweise noch als offene ?
  • BauNVO § 22 (2):
  • In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen.


  1. Welche Bauteile dürfen über die Baulinie hinausragen ?
  • BauNVO § 23 (2,3) :
  • (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.


  1. Welche Bauteile dürfen über die Baugrenze hinausragen ?
  • BauNVO § 23 (3):
  • Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.


  1. Das Baugrundstück hat eine Fläche von 561 m². Die GRZ beträgt 0,2. welche Fläche des Grundstücks darf bebaut werden ?
  • 561 m² x GRZ 0,2 = 112,2 m²
  • Die bebaubare Fläche beträgt 112,2 m²


  1. Das Baugrundstück hat eine Fläche von 468 m². Die GFZ ist mit 0,6 festgesetzt. Die Außenmaße des zweigeschossigen Gebäudes sollen 11,99 m x 12,115 m betragen. Ist zulässig ?
  • 468 m² x GFZ 0,6 = 280,8 m²
  • 280,8m² : 2 = 140,4 m²
  • Gebäudegrundfläche = 145,26 m² < 140,4 m² nicht zulässig !

  1. Was können Sondergebiete nach BauNVO sein ?
  • BauNVO § 10 (1):
  • Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete.

  • BauNVO § 11 (2):

  • (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, Ladengebiete,
    Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
    Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Hochschulgebiete,
    Klinikgebiete, Hafengebiete, Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen.



  1. Werden heute im städtischen Umfeld Kleinsiedlungsgebiete in Beb.-Plänen ausgewiesen ?

  • BauNVO § 2 (1):
  • Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
  • Wohl nicht. zu selten.


  1. Darf in einem Reinen Wohngebiet ein Wohngebäude mit Arztpraxis gebaut werden ?
  • BauNVO § 3 (2,3):
  • (2) Zulässig sind Wohngebäude.
    (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
    1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen
        Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des
        Beherbergungsgewerbes,
    2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets
        dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und
        sportliche Zwecke.


  1. Ist in einem Reinen Wohngebiet ein Videoladen zulässig ?
  • Nein , da es nächtliche Unruhen geben könnte.


  1. Kann in einem Allgemeinen Wohngebiet ein Wohngebäude mit Werkstattbau für einen Sanitärinstallationsbetrieb gebaut werden ?
  • BauNVO § 4 (2) :
  • (2) Zulässig sind
    1. Wohngebäude,
    2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und
        Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
    3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
        sportliche Zwecke.
  • Ja.


  1. Darf in einem Allgemeinen Wohngebiet ein Campingplatz angelegt werden ?
  • BauNVO § 10 (1):
  • Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete.
  • Nein.




  1. Darf in einem Dorfgebiet eine Gärtnerei mit Verkaufsraum gebaut werden ?

  • BauNVO § 5 (2):
  • Zulässig sind Gartenbaubetriebe.



  1. Ist der Bau eines kleinen Einkaufszentrums mit Läden, Gaststätte und Büroräume zulässig ?

  • Nein, im Dorfgebiet nicht.



  1. Was darf in einem Kerngebiet errichtet werden ?

  • BauNVO § 7 (1,2):
  • Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind
    1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
    2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des
        Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
    3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
    4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
        sportliche Zwecke,
    5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
    6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
        Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
    7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.



  1. Dürfen in einem Gewerbegebiet mehrgeschossige Wohnanlagen mit bis zu 48 WE gebaut werden. ?
  • BauNVO § 8 (3):
  • (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
    1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
        Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und
        ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
    2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
    3. Vergnügungsstätten.
  • Nein !


  1. Darf in einem Industriegebiet ein großes Logistikzentrum (Speditionsgewerbe) gebaut bzw. betrieben werden ?
  • BauNVO § 9 (1,2):
  • (1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
  • (2) Zulässig sind
    1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche
        Betriebe,




 

  1. Für welche Frist ist eine Baugenehmigung gültig ?

    • HBauO § 71(2):
Genehmigungen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb dreier Jahre in Anspruch genommen worden sind oder die Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist.
Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz andere Fristen bestimmt sind.
Die Fristen können auf Antrag bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden.


  1. Welche Anforderungen werden an die Bauvorlagen gestellt ?

    • HBauO § 1 (2):
2 Die Bauvorlagen müssen lichtbeständig und radierfest auf dauerhaftem Papier hergestellt, für Mikroverfilmung (schwarz-weiße) geeignet und im Format DIN A 4 oder auf diese Größe gefaltet eingereicht werden.


  1. Wo sind die Bauvorlagen einzureichen ?

    • BauVorlVO § 1 (1)
(1) Die im bauaufsichtlichen Verfahren zu stellenden Anträge und die dazu erforderlichen Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann wegen der Beteiligung anderer Dienststellen weitere Ausfertigungen verlangen.


  1. Was sind Gebäude geringer Höhe ?

  • HBauO §2 (3):
Gebäude geringer Höhe sind Gebäude bei denen der Fußboden des obersten Geschosses nicht höher als 7 m liegt.


  1. a) Wodurch unterscheiden sich Gebäude Geringer Höhe von Gebäuden mittlerer Höhe?

  • HBauO §2 (3):
Bei Gebäude mittlerer Höhe ist der Fußboden des obersten Geschosses höher als 7 m hoch.






b) Wodurch unterscheiden sich Gebäude mittlerer Höhe von Hochhäuser ?

  • HBauO §2 (3):
Bei Hochhäuser liegt der Fußboden des obersten Geschosses höher als 22m.


  1. Wie werden Vollgeschosse nach der HBauO bestimmt ?

  • HBauO §2 (4) 1,2 :
1. Geschosse, die vollständig über der festgelegten Geländeoberfläche liegen und eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben; oberste Geschosse von Gebäuden mit Staffelgeschossen und Geschosse in Dachräumen, sind jedoch nur dann Vollgeschosse, wenn sie über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine lichte Höhe von mindestens 2,3m haben,

  • 2. Geschosse, deren Fußboden unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt und deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,4 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt.


  1. Worin besteht in den Kriterien für Vollgeschossen der Unterschied zwischen Vollgeschossen in oberen Geschossen und solchen im Kellerbereich ?

    • HBauO §2 (5):
Kellergeschosse sind Geschosse, deren Fußboden unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt.


  1. Welche Kellergeschosse gelten nicht als Vollgeschosse ?

  • HBauO §2 (5) :
Kellervollgeschosse sind, deren Deckenoberkante im Mittel höchstens 1,4 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt.


  1. Was sind untergeordnete Gebäude ?

  • HBauo §2 (3) 4:
Untergeordnete Gebäude sind Gebäude geringer Höhe, die nur ein Geschoß haben, ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, und deren Höhe einschließlich Dachkonstruktion nicht mehr als 7 m beträgt und die nur Nebenzwecken dienen.


  1. a) Wer ohne die erforderliche Baugenehmigung bauliche Anlagen errichtet , begeht
  • ein Vergehen
  • eine Ordnungswidrigkeit
  • ein Verbrechen.

  • HBauO § 80 (3): eine Ordnungswidrigkeit.


b) Die Tat wird mit ................................. geahndet.

  • HBauO § 80 (3): .... bis zu 50.000 € Geldbuße.


  1. Was gilt als bauliche Anlage ?

  • HBauO § 2 (1) :
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.


  1. Für welche Gebäude kann das HmbWoBauErlG angewendet werden?

  • HmbWoBauErlG § 1(1):
Für das Errichten und Ändern von Gebäuden geringer und mittlerer Höhe, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
für überwiegend Wohnzwecken dienende Gebäude mit Räumen für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sowie für Wohngebäude geringer Höhe, die Läden mit insgesamt nicht mehr als 400 m² Geschossfläche enthalten.

  1. a) Worin besteht die Erleichterung durch das HmbWoBauErlG ?

  • HmbWoBauErlG §5:
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wurde.
Nach Ablauf der Frist wird auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn der Eintritt der Genehmigungsfiktion bestätigt.


b) Was wird nach dem HmbWoBauErlG geprüft ?

  • HmbWoBauErlG §2:
1. die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück
2. die Einhaltung der Anforderungen nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
3. die Einhaltung der festgesetzten oder natürlichen Geländeoberfläche
4. den Nachweis der Rettungswege auf dem Grundstück
5. die Einhaltung der Abstandsflächen
6. die Erfüllung der Stellplatzpflicht
7. die Übereinstimmung mit den Gestaltungsanforderungen


c) Was muss der Bauvorlageberechtigte nach HmbWoBauErlG ausdrücklich erklären?

  • HmbWoBauErlG §3(2):
Eine Erklärung der bauvorlageberechtigten Person, dass
a) die nicht nach § 2 Absatz 1 zu prüfenden öffentlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere die einschlägigen Vorschriften
- der Hamburgischen Bauordnung
- des Denkmalschutzgesetzes
- der Baumschutzverordnung
- des Bundesfernstraßengesetzes
- des Luftverkehrsgesetzes
- der Arbeitsstättenverordnung
b) die für das Vorhaben erforderlichen Bauvorlagen vollständig erstellt sind;
c) für das Vorhaben keine Ausnahmen oder Befreiungen von bauordnungs-rechtlichen Vorschriften (§§ 66 und 67 HBauO) erforderlich sind, soweit sie nicht nach § 4 beantragt sind.


  1. Worin liegt ein gewisses Risiko für Planverfasser nach HmbWoBauErlG gegenüber dem normalen Verfahren nach HBauO ?

  • HmbWoBauErlG 8 (2):
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als bauvorlageberechtigte Person eine unrichtige Erklärung abgibt.






  1. Worin besteht der Unterschied zwischen
a) einer Ausnahme
und
b) einer Befreiung ?

  • HBauO § 66 Ausnahmen:
    (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften vorgesehenen Ausnahmen zulassen, wenn die festgelegten Voraussetzungen gegeben sind und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

  • HBauO § 67 Befreiungen
    Die Bauaufsichtsbehörde kann von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen sind, auf einen mit einer
    Begründung versehenen Antrag befreien.


  1. Was muss der Planverfasser bzw. der Bauherr bei einer Abweichung vom Bebauungsplan beantragen ?

  • Eine Ausnahme


  1. a) In welchen Fällen werden die bautechnischen Nachweise (Standsicherheitsnachweis usw.) regulär geprüft ?

  • HBauO § 63 (3):
(3) Bautechnische Nachweise für die Standsicherheit, den Brandschutz, den Wärmeschutz und den Schallschutz werden bei freistehenden Wohngebäuden mit einem Vollgeschoß und mit nicht mehr als zwei Wohnungen, bei untergeordneten Gebäuden, bei oberirdischen Kleingaragen und bei anderen zur Wohnnutzung gehörenden Nebenanlagen nur auf Antrag geprüft.

    • Also erst ab zwei Vollgeschosse.








b) In welchen Fällen werden die bautechnischen Nachweisen nur auf Antrag geprüft ?

  • HBauO § 63 (3):
wenn die bautechnischen Nachweise von einem Bauvorlageberechtigten unterschrieben sind.


c) Können sie auch bei Bauantragsverfahren nach HmbWoBauErlG auf Antrag geprüft werden ?

  • Nein.


  1. a) Welche Abnahmen durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgen in der Regel?

  • Rohbauabnahme & Schlussabnahme


b) Welche Bescheinigungen müssen dazu vorliegen ?

  • HBauO § 77 (5) :
eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters.


  1. Unter welchen Voraussetzungen können die Abnahmen und deren Bescheinigungen nur beantragt werden ?

  • HBauO § 78 (1) :
Bei baulichen Anlagen, für die eine Prüfung der bautechnischen Nachweise nicht beantragt worden ist, kann ein Antrag auf Besichtigung des Rohbaues nicht gestellt werden.
  • Also erst wenn geprüft worden ist.


  1. Was hat mit der erteilten Baugenehmigung zu geschehen ?

  • HBauO § 70 (5):
Genehmigungen und Vorlagen müssen an der Baustelle vom Beginn der Ausführung an bereitgehalten werden.



  1. Wann darf frühestens mit den Bauarbeiten begonnen werden ?

  • HBauO § 70 (4):
Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt und gekennzeichnet sein.


  1. Was ist bereits bis zu zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten ?

  • HBauO § 70 (2):
Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Eigentümerinnen und Eigentümer angrenzender Grundstücke über genehmigungsbedürftige Bau- oder Abbruchvorhaben spätestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn zu unterrichten.


  1. Was ist bei endgültiger Fertigstellung des Bauvorhabens zu tun ?

  • HBauO § 77 (6):
  • Die endgültige Fertigstellung der baulichen Anlage umfasst auch die Fertigstellung der Wasserversorgungsanlagen und der Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser. Werden Schornsteine errichtet oder geändert, hat die Bauherrin oder der Bauherr bis zur endgültigen Fertigstellung über die sichere Benutzbarkeit der Schornsteine und ihrer Anschlüsse eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
  • Wird ein Antrag für die Prüfung bautechnischer Nachweise nach § 63 Absatz 3 nicht gestellt, sind bis zur endgültigen Fertigstellung der baulichen Anlage der Bauaufsichtsbehörde
    1. eine Bescheinigung einer auf dem Gebiet des Wärmeschutzes sachkundigen Person und
    2. auf ihr Verlangen eine Bescheinigung einer auf dem Gebiet des Schallschutzes sachkundigen Person vorzulegen, in denen bestätigt wird, dass in den Entwürfen und bei der Ausführung des Bauvorhabens der nach den gesetzlichen Vorschriften notwendige bauliche Wärmeschutz oder Schallschutz eingehalten worden ist.

 

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