Samstag, 21. September 2019

Studium zum Bautechniker

In diesem Abschnitt werden die Bestandteile für die Ausbildung bzw. Studium an einer Fachschule für Technik (Technikerschule) zum Bautechniker erläutert.


Zulassungsvoraussetzungen zum Studium für Bautechniker
  • Mittlere Reife
  • Ausbildungsabschluß im Bauhanwerk (Gesellenbrief) z. B.:
    • Zimmerer/in oder Maurer/in
  • Berufstätigkeit von zwei Jahren in dem erlernten Beruf
    • Z. B.: zwei oder drei Jahre als Zimmerergeselle oder Maurergeselle



- Fachrichtungen bzw. Studienschwerpunkte Studium zum Bautechniker
  • Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Bautechnik (ohne Schwerpunkt)
  • Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt Ausbau
  • Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt Baubetrieb
  • Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt Bauerneuerung/Bausanierung
  • Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt Hochbau
  • Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt Stahlbetonbau
  • Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt Tiefbau


- Inhalt und Ablauf des Studiums
  • Das Studium an einer staatlichen Technikerschule bzw. Fachschule für Technik dauert in Vollzeit 4 Semester in Teilzeit oder Fernstudium 6 bis 8 Semester.
  • Durch die Kombination von theoretischen Unterricht in den Schulungsräumen, praktischen Übungen in Laboren, Vorlesungen von Fachbeiträgen, Exkursionen  und tägliches eigenständiges Studieren wird den Studenten und Studentinnen das notwendige Wissen im Bautechnikerstudium vermittelt.
  • Die Studieninhalte werden in folgende Fachbereiche aufgeteilt:
    1. Baubetrieb
    2. Planen und Konstruieren
    3. Bemessen
    4. Sprache und Kommunikation
    5. Fachenglisch
    6. Wirtschaft und Gesellschaft
    7. Projektarbeit
  • Von den Studenten und Studentinnen des Bautechnikerstudiums müssen Leistungsnachweise durch Semesterklausuren, Hausarbeiten, Fachvorträge, Präsentationen und Projektarbeiten erbracht werden.
- Prüfung und Abschlußarbeit
um den Abschluß zum staatlich geprüften Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin der Fachrichtung Bautechnik (Bautechniker) zu erlangen bedarf es zunächst folgende Prüfungsklausuren:
  • 240 min. Baubetrieb (Baubetriebslehre/Betriebswirtschaftslehre)
  • 180 min. Planen und Konstruieren (Baukonstruktion)
  • 180 min. Bemessen (Statik)
Zusätzlich ist am Ende des Bautechnikerstudiums eine wissenschaftliche Hausarbeit (Technikerarbeit oder Facharbeit) zu erstellen und zu verteidigen.
  • Hauptteil der Hausarbeit ca. 30 Seiten
  • Präsentation zur Hausarbeit ca.15 min.
  • Befragung bzw. Verteidigung der Abschluß- Hausarbeit max. 30 min.
Nach bestandener staatlicher Abschlußprüfung des Bautechnikerstudiums ist der Absolvent berechtigt den Titel


"Staatlich geprüfter Techniker"
bzw.
"Staatlich geprüfte Technikerin"



mit der jeweiligen Fachrichtung zu führen.
Wie folgendes Beispiel zeigt:



"Staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Bautechnik"
"Staatlich geprüfte Technikerin der Fachrichtung Bautechnik"


Mit der übergabe des Abschlußzeugnisses ist das Studium zum Bautechniker abgeschlossen.

Bautechnik studieren an einer Technikerschule oder Fachschule für Techniker ist also kein Selbstgänger.





Mittwoch, 18. September 2019

Darf man als Bautechniker Energieausweise entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellen?



Du hast ein Studium zum staatlich geprüfter Bautechniker gemacht und spielst mit dem Gedanken Energieausweise entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV) auszustellen und somit Geld zu verdienen? Dann solltest du zu nächst doch erst einmal prüfen, ob du überhaupt befugt bist diese auszustellen.

Welche Personen oder Berufsgruppen dürfen denn Energieausweise ausstellen?

Um herauszufinden welche Personen oder Berufsgruppen berechtigt sind Energieausweise auszustellen, solltest du einmal selbst in der Energieeinsparverordnung (EnEV) nachschlagen, denn in § 21 „Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude“ Absatz 1 findest du folgende Beschreibung.

(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Absatz 2 bis 4 sind nur berechtigt
1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem
Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur,
3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst,
5. Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,

wenn sie mit Ausnahme der in Nummer 5 genannten Personen mindestens eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Ausstellungsberechtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur auf Energieausweise für bestehende Wohngebäude. Für Personen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist die Ausstellungsberechtigung auf bestehende Wohngebäude beschränkt, wenn sich ihre Fortbildung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b auf Wohngebäude beschränkt hat und keine andere Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist.

Demnach sich auch Staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik bzw. Bautechniker berechtigt Energieausweise für bestehende Gebäude auszustellen, wenn er mindestens eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.


Welche Voraussetzung wird denn von einem Bautechniker für die Ausstellung eines Energieausweises nach Energieeinsparverordnung (EnEV) gefordert?

Die Voraussetzungen für einen Bautechniker ist in der Energieeinsparverordnung (EnEV) unter § 21 Absatz 2 beschreiben. Hier heißt es:

(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist
1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die
a) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11,
b) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 Nr. 1 und 2 entspricht, oder
3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.

Demnach können staatlich geprüfter Bautechniker, die nicht den entsprechenden Ausbildungsschwerpunkt nachweisen können durch eine weitere Fortbildung die Voraussetzung erfüllen, wenn die Maßnahme im Wesentlichen den Inhalten der Anlage 11 Nr. 1 und 2 entspricht.

Welche inhaltlichen Schwerpunkte muss die Fortbildung beinhalten? Welche Maßnahme oder Studium ist hierfür am besten geeignet?

Ist eine weitere Fortbildung für Staatlich geprüfte Bautechniker erforderlich, so muss diese besondere inhaltliche Themenschwerpunkte aufweisen. In der Energieeinsparverordnung (EnEV) Anlage 11 Nr. 1 und 2 heißt es demnach weiter:

1 Zweck der Fortbildung
Die nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 verlangte Fortbildung soll die Aussteller von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 in die Lage versetzen, bei der Ausstellung solcher Energieausweise die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzuwenden. Die Fortbildung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln.

2 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Wohngebäuden
2.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen Ermittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der geometrischen und energetischen Kennwerte der Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und Wärmebrücken, der Luftdichtheit und Erkennen von Leckagen, der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der damit verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte, der energetischen Kennwerte von anlagentechnischen Komponenten einschließlich deren Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nutzerverhaltens und von Leerstand und von Klimarandbedingungen und Witterungseinflüssen auf den Energieverbrauch.
2.2 Beurteilung der Gebäudehülle Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung, wie z. B. Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizient, Transmissionswärmeverlust, Lüftungswärmebedarf und nutzbare interne und solare Wärmegewinne. Durchführung der erforderlichen Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4108-6 sowie Anwendung vereinfachter Annahmen und Berechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes und Berechnung nach DIN 4108-2, Kenntnisse über Luftdichtheitsmessungen und die Ermittlung der Luftdichtheitsrate.
2.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen Detaillierte Beurteilung von Komponenten einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabe. Kenntnisse über die Interaktion von Gebäudehülle und Anlagentechnik, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Beurteilung von Systemen der alternativen und erneuerbaren Energie- und Wärmeerzeugung.
2.4 Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen Bewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Grundkenntnisse über Klimaanlagen.
2.5 Erbringung der Nachweise Kenntnisse über energetische Anforderungen an Wohngebäude und das Bauordnungsrecht (insbesondere Mindestwärmeschutz), Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.
2.6 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit Kenntnisse und Erfahrungswerte über Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bauteile und Anlagen einschließlich Investitionskosten und Kosteneinsparungen, über erfahrungsgemäß wirtschaftliche (rentable), im Allgemeinen verwirklichungsfähige Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes, über Vor- und Nachteile bestimmter Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen (z. B. bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände), über aktuelle Förderprogramme, über tangierte bauphysikalische und statisch-konstruktive Einflüsse, wie z. B. Wärmebrücken, Tauwasseranfall (Kondensation), Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, Bauteilanschlüsse und Vorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen, über die Auswahl von Materialien zur Herstellung der Luftdichtheit (Verträglichkeit, Wirksamkeit, Dauerhaftigkeit) und über Auswirkungen von wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf den Schall- und Brandschutz. Erstellung erfahrungsgemäß wirtschaftlicher (rentabler), im Allgemeinen verwirklichungsfähiger Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften.

Die in der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschriebenen Fortbildungsinhalte entsprechen im Wesentlichen dem der Fortbildung zum Energieberater oder Gebäudeenergieberater, welche in der Regel von der Handwerkskammer angeboten wird.

FAZIT: Bautechniker dürfen mit einer weiteren Fortbildung Energieausweise entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellen!

Somit sollte klar sein, dass ein Staatlich geprüfter Bautechniker mit dem Schwerpunkt Hochbau mit einer Fortbildung zum Energieberater Energieausweise für bestehende Gebäude entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellen darf.

Mittwoch, 28. August 2019

Berufsbild des staatlich geprüften Bautechnikers

Die Aufgaben und Tätigkeiten eines staatlich geprüfter Bautechnikers kann sehr unterschiedlich sein, denn der Bautechniker kann je nach Einstellung, Anforderungsprofil sowie Fachrichtung und Schwerpunkt unterschiedliche Tätigkeitsfelder übernehmen.

Daher ist das Berufsbild eines Bautechnikers nicht so einfach zu erklären bzw. darzustellen.
Im Allgemeinen kann das Berufsbild Bautechnikers wie folgt grob zusammengefasst werden.


Darstellung des Berufsbildes für Bautechniker
Berufsbild des Bautechnikers

Anforderungen & Voraussetzung

Eine einschlägige abgeschlossene Ausbildung von mindestens 3 Jahren in einem Beruf des Baugewerbes (z. B.: Zimmerer/in, Maurer/in, Stahlbetonbauer/in, usw.) und eine einschlägige Tätigkeit in dem erlernten Beruf von mind. 2 Jahren.


Ausbildung und Studium

Eine 2-jährige (4 Semester) Ausbildung (Studium) an einer Fachschule bzw. Technikerschule für Bautechnik (Vollzeit).
Eine 3,5-jährige (7 Semester) Ausbildung an einer Fachschule bzw. Technikerschule für Bautechniker (Teilzeit)
Mit bestandener Abschlussprüfung zum Bautechniker wird dem Bachelor gleichgestellt (DQR Stufe 6)


Tätigkeit & Aufgaben

Bauprojekte entwerfen, planen und zur Ausführung vorbereiten
Baustoffe prüfen, analysieren, bewerten und optimieren
Bauliche Anlagen analysieren und entwerfen
Bauteile und Bauwerke statisch bemessen, nachweisen und analysieren
Hochbaus statisch bemessen und nachweise
Bauteile und Bauwerke darstellen und rechnergestützt (CAD) erfassen
Technische Ausrüstungen für Bauwerke auswählen
Bauteile und Bauwerke messen und abstecken
Baubetriebliche Prozesse planen, bewerten und optimieren 


Gehalt
  
Das Gehalt des Bautechnikers ist abhängig, wie auch in den meisten Berufen, Welche Tätigkeitsfelder bearbeitet werden, in welchem Bundesland die Tätigkeit ausführt und ob tariflich oder außertariflich bezahlt wird.
Einstiegsgehalt: 2.500 – 2.800 €
mit Berufserfahrung: 2.800 – 3.500 €
für Spezialisten: ab 4.500 €


Aufstiegschancen 

Weiterbildung zum Technischen Betriebswirt (IHK) sowie ein Studium zum Bauingenieur sind möglich.
 

Sonntag, 16. Juni 2013

Hausarbeit oder Facharbeit der Bautechniker


Das Studium zum Staatlich geprüften Techniker - Bautechniker endet nicht nur mit einer staatlichen Abschlussprüfung mehrerer prüfungsrelevanten Studienfächer (z. B.: Mathematik, Statik bzw. technische Bemessung, Betriebslehre, Betriebswirtschaftslehre, Planung und Konstruktion usw.)und einigen Prüfungsaufgaben, sondern auch mit einer abschließenden Hausarbeit. Diese wissenschaftliche Hausarbeit ist ähnlich wie eine Bachelorarbeit und ist ebenso wie eine Diplomarbeit zu verteidigen.  Das heißt, dass der werdende Bautechniker zusätzlich eine 30-minütige Präsentation halten muss. Anschließend muss er seine Abschluss-Hausarbeit gegenüber den Prüfern verteidigen und durch plausible Erläuterungen auf gezielte Fragestellungen zu der Abschlussarbeit beantworten. 
 Diese abschließende Hausarbeit hat ein Gesamtumfang von ca. 30 Seiten. Der Hauptteil darf jedoch nur 15 Seiten beinhalten. Mit Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Quellenverzeichnis und Anhänge verdoppelt sich oft die Seitenanzahl der Hausarbeit. 
Die Hausarbeit wird nur mit der Präsentation und der Verteidigung bewertet. Diese Ausarbeitung ist ein Bestandteil der staatlichen Technikerprüfung für Bautechniker. 
Diese Hausarbeit wird generell als Facharbeit bezeichnet und ist vergleichbar mit einer Techniker-, Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit. 
Hausarbeiten oder Projektarbeiten, als Gruppen- oder in Einzelarbeit, sind generell Bestandteil eines Studiums für Techniker. Pro Semester werden häufig zwischen zwei und vier Haus- oder Projektarbeiten geschrieben und präsentiert. 
Bei so einem Studium gehört die Abschluss-Hausarbeit somit zu den Prüfungsaufgaben und wird auch als Facharbeit oder auch Technikerarbeit bezeichnet die jeder werdende Bautechniker erstellen muss, damit das Studium erfolgreich beendet werden kann.

Samstag, 4. Mai 2013

Der Techniker wird dem Bachelor gleichgestellt !

Der staatlich geprüfte Techniker ist nach dem Europäischen- und Deutschen-Qualifikationsrahmen dem Bachelor gleichgestellt worden. Somit wird der Techniker in der Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft als mittlere Führungskraft anerkannt.
Zu dem staatlich geprüften Techniker gehört natürlich auch der Bautechniker in allen seinen Schwerpunkten. Zusätzlich sind auch Meister und Fachwirt dem Hochschulniveu gleichgestellt worden.

Folgende Stufen gibt der Deutsche Qualifikationsrahmen raus:


1 und 2 berufsvorbereitende schulische Maßnahmen
3 zweijährige berufliche Erstausbildung
4 drei- oder dreieinhalbjährige Erstausbildung
5 Fortbildungen, vergleichbar mit IT-Speziallisten
6 Bachelor, Fachwirte, Meister, Techniker, Fachschule/Fachakademie 
7 Master und Strategische Professional (IT)
8 Promotion

Die Stufe 6 beweist somit Gleichstellung von Weiterbildungs- und Hochschulabschlüssen.


Dienstag, 16. April 2013

staatlich geprüfter Bautechniker, aber welchen Schwerpunkt !?

Der Bautechniker ist nicht gleich Bautechniker !!! 
Auch hier gibt es unterschiedliche Fachrichtungen bzw. Schwerpunkte. Die bekanntesten Schwerpunkte der staatlich geprüften Techniker Fachrichtung Bautechnik sind der Hochbau und der Tiefbau. Ein staatlich geprüfter Techniker kann auch mehrer Schwerpunkte in seinem Titel beinhalten. 
Zusätzlich ist es möglich nach bestimmter Berufserfahrung (ca. 7 Jahre) den Bautechniker als Architekt anerkennen zu lassen.

Weitere Informationen zum findest Du hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Techniker

Sonntag, 22. April 2012

Aufgaben und Tätigkeiten als Bautechniker

Die die Tätigkeiten eines Bautechnikers nach dem Abschluss seines Studiums sind vielfältig.
Entwicklung von Bauwerkskonstruktionen nach Kundenwunsch bzw. -vorgaben.
Selbständiges Planen, Entwerfen und Berechnen mit EDV- bzw. CAD-Programmen
Bauunterlagen- und Stücklistenerstellung für der Bauprojekte
Mengen- und Gewichtsberechnung sowie statische Fallberechnung.
Kalkulationserstellung für Bauleistungen
Bauleitung von Bauvorhaben bzw. Bauprojekten
Güteüberwachung und Qualifikationssicherung sowie Dokumentation von Baumaterialien und deren Ausführung (Betonbauarbeiten)
Vermessungsarbeiten sowie die dazugehörige Dokumentation.
Aufmaßerstellung sowie Massenermittlung.
Projektmanagement und Bauplanung von Immobilien nach Kundenwunsch.

Weitere Tätigkeiten eines Bautechnikers sind:

Vorplanung, Entwurfsplanung und Kostenschätzung des gewünschten Baues.
Projektbezogene Baubeschreibung, Kalkulation und Massenermittlung.
Massenermittlung von Großbauprojekten.
Plausibilitätskontrolle, Ausschreibungen sowie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen

Berufe, die der staatlich geprüfter Techniker oder die staatlich geprüfte Technikerin der Fachrichtung Bautechnik beinhalten und ausführen können.

beinhaltende Berufe oder Tätigkeiten eines Bautechnikers:

Bauabrechner/Bauabrechnerin  

Baukalkulator/Baukalkulatorin
Baukontrolleur (Sicherheitskontrolleur), Baukontrolleurin (Sicherheitskontrolleurin)
Bauleiter/Bauleiterin
Brunnenbauermeister/Brunnenbauermeisterin
Estrichlegermeister/Estrichlegermeisterin
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeister/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterin
Industriemeister/Industriemeisterin Fachrichtung Akustik- und Trockenbau
Industriemeister/Industriemeisterin Fachrichtung Gleisbau
Industriemeister/Industriemeisterin Fachrichtung Isolierung
Industriemeister/Industriemeisterin Fachrichtung Leitungsbau
Kanalmeister/Kanalmeisterin
Maurer- und Betonbauermeister/Maurer und Betonbauermeisterin
Montageleiter/Montageleiterin
Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin - Ausbau
Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin - Hochbau
Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin - Tiefbau
Straßenbauermeister/Straßenbauermeisterin
Stuckateurmeister/Stuckateurmeisterin
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierermeister/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierermeisterin
Wasserbaumeister/Wasserbaumeisterin
Zimmerermeister/Zimmerermeisterin
Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Metallbautechnik Schwerpunkt Stahlbau
Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Glastechnik Schwerpunkt Glas- und Fensterbautechnik
Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Holztechnik (ohne Schwerpunkt)
Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Holztechnik Schwerpunkt Holzbau
Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Metallbautechnik Schwerpunkt Stahlbau
Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Glastechnik Schwerpunkt Glas- und Fensterbautechnik
Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Holztechnik (ohne Schwerpunkt)
Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Holztechnik Schwerpunkt Holzbau
Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Baudenkmalpflege und Altbauerneuerung
Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Vermessungstechnik
Katastertechniker/Katastertechnikerin
Energieberater/Energieberaterin  

CAD-Fachkraft Fachbereich Bau
CAD-Fachkraft (ohne Schwerpunkt)
Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Metallbautechnik Schwerpunkt Stahlbau
CAD-Konstrukteur/ KonstrukteurinKonstrukteur / Konstrukteurin