Du hast ein Studium zum staatlich geprüfter Bautechniker gemacht und spielst mit
dem Gedanken Energieausweise entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV) auszustellen
und somit Geld zu verdienen? Dann solltest du zu nächst doch erst einmal
prüfen, ob du überhaupt befugt bist diese auszustellen.
Welche Personen oder Berufsgruppen dürfen denn
Energieausweise ausstellen?
Um herauszufinden welche
Personen oder Berufsgruppen berechtigt sind Energieausweise auszustellen,
solltest du einmal selbst in der Energieeinsparverordnung (EnEV) nachschlagen,
denn in § 21 „Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude“ Absatz 1 findest
du folgende Beschreibung.
(1) Zur Ausstellung
von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Absatz 2 bis 4 sind nur
berechtigt
1. Personen
mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
a) den
Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische
Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
b) einer
anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem
Ausbildungsschwerpunkt
auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
2. Personen im
Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung
Innenarchitektur,
3. Personen,
die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe
oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die
Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke
dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind,
eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
4. staatlich
anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die
Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und
Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen
umfasst,
5. Personen,
die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von
bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der
Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen
Nachweisberechtigung,
wenn sie mit
Ausnahme der in Nummer 5 genannten Personen mindestens eine der in Absatz 2
genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Ausstellungsberechtigung nach Satz 1
Nr. 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur auf Energieausweise für
bestehende Wohngebäude. Für Personen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist die Ausstellungsberechtigung
auf bestehende Wohngebäude beschränkt, wenn sich ihre Fortbildung im Sinne des
Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b auf Wohngebäude beschränkt hat und keine andere
Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist.
Demnach sich auch Staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung
Bautechnik bzw. Bautechniker berechtigt Energieausweise für bestehende Gebäude
auszustellen, wenn er mindestens eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
erfüllt.
Welche
Voraussetzung wird denn von einem Bautechniker für die Ausstellung eines
Energieausweises nach Energieeinsparverordnung (EnEV) gefordert?
Die Voraussetzungen für einen Bautechniker ist in der
Energieeinsparverordnung (EnEV) unter § 21 Absatz 2 beschreiben. Hier heißt es:
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist
1. während des
Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder
nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige
Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen
Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
2. eine
erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die
a) in Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11,
b) in Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 Nr. 1 und
2 entspricht, oder
3. eine
öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im
Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder
anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
Demnach
können staatlich geprüfter Bautechniker, die nicht den entsprechenden
Ausbildungsschwerpunkt nachweisen können durch eine weitere Fortbildung die Voraussetzung
erfüllen, wenn die Maßnahme im Wesentlichen den Inhalten der Anlage 11 Nr. 1
und 2 entspricht.
Welche inhaltlichen Schwerpunkte muss die
Fortbildung beinhalten? Welche Maßnahme oder Studium ist hierfür am besten geeignet?
Ist
eine weitere Fortbildung für Staatlich geprüfte Bautechniker erforderlich, so
muss diese besondere inhaltliche Themenschwerpunkte aufweisen. In der
Energieeinsparverordnung (EnEV) Anlage 11 Nr. 1 und 2 heißt es demnach weiter:
1 Zweck der Fortbildung
Die nach § 21 Abs. 2 Nr. 2
verlangte Fortbildung soll die Aussteller von Energieausweisen für bestehende
Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 in die Lage versetzen, bei der Ausstellung
solcher Energieausweise die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des
technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzuwenden. Die
Fortbildung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im
Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln.
2 Inhaltliche Schwerpunkte
der Fortbildung zu bestehenden Wohngebäuden
2.1 Bestandsaufnahme und
Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen
Ermittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der geometrischen und
energetischen Kennwerte der Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und
Wärmebrücken, der Luftdichtheit und Erkennen von Leckagen, der
bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich
der damit verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte, der energetischen
Kennwerte von anlagentechnischen Komponenten einschließlich deren
Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nutzerverhaltens und von
Leerstand und von Klimarandbedingungen und Witterungseinflüssen auf den
Energieverbrauch.
2.2 Beurteilung der
Gebäudehülle Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die
energetische Berechnung, wie z. B. Wärmeleitfähigkeit,
Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizient,
Transmissionswärmeverlust, Lüftungswärmebedarf und nutzbare interne und solare
Wärmegewinne. Durchführung der erforderlichen Berechnungen nach DIN V 18599
oder DIN V 4108-6 sowie Anwendung vereinfachter Annahmen und Berechnungs- und
Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommerlichen
Wärmeschutzes und Berechnung nach DIN 4108-2, Kenntnisse über
Luftdichtheitsmessungen und die Ermittlung der Luftdichtheitsrate.
2.3 Beurteilung von
Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen Detaillierte Beurteilung von
Komponenten einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung,
Wärmeverteilung und Wärmeabgabe. Kenntnisse über die Interaktion von
Gebäudehülle und Anlagentechnik, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599
oder DIN V 4701-10, Beurteilung von Systemen der alternativen und erneuerbaren
Energie- und Wärmeerzeugung.
2.4 Beurteilung von
Lüftungs- und Klimaanlagen Bewertung unterschiedlicher Arten von
Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand-
und Schallschutzanforderungen für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der
Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Grundkenntnisse über
Klimaanlagen.
2.5 Erbringung der
Nachweise Kenntnisse über energetische Anforderungen an Wohngebäude und das
Bauordnungsrecht (insbesondere Mindestwärmeschutz), Durchführung der Nachweise
und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des
Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der
Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.
2.6 Grundlagen der
Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen
Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit Kenntnisse und Erfahrungswerte über
Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bauteile und
Anlagen einschließlich Investitionskosten und Kosteneinsparungen, über
erfahrungsgemäß wirtschaftliche (rentable), im Allgemeinen
verwirklichungsfähige Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente
Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes, über Vor- und
Nachteile bestimmter Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung
bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen (z. B. bei Wechsel des
Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände), über aktuelle
Förderprogramme, über tangierte bauphysikalische und statisch-konstruktive
Einflüsse, wie z. B. Wärmebrücken, Tauwasseranfall (Kondensation),
Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, Bauteilanschlüsse und Vorschläge für
weitere Abdichtungsmaßnahmen, über die Auswahl von Materialien zur Herstellung
der Luftdichtheit (Verträglichkeit, Wirksamkeit, Dauerhaftigkeit) und über
Auswirkungen von wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf den Schall- und
Brandschutz. Erstellung erfahrungsgemäß wirtschaftlicher (rentabler), im
Allgemeinen verwirklichungsfähiger Modernisierungsempfehlungen für
kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften.
Die
in der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschriebenen Fortbildungsinhalte
entsprechen im Wesentlichen dem der Fortbildung zum Energieberater oder
Gebäudeenergieberater, welche in der Regel von der Handwerkskammer angeboten
wird.
FAZIT: Bautechniker dürfen mit einer weiteren Fortbildung Energieausweise entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellen!
Somit
sollte klar sein, dass ein Staatlich geprüfter Bautechniker mit dem Schwerpunkt
Hochbau mit einer Fortbildung zum Energieberater Energieausweise für bestehende
Gebäude entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellen darf.